Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 87

§ 87 – Unterkunft und Verpflegung

Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend; § 88 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Leistungsträger und der Pflegeheimträger vereinbaren die Kosten für Unterkunft und Verpflegung getrennt.
  • Die Entgelte müssen angemessen zu den erbrachten Leistungen sein.
  • Bestimmte Paragraphen (§ 84 Abs. 3 und 4, §§ 85 und 86) gelten ebenfalls für diese Vereinbarungen.
  • § 88 bleibt von diesen Regelungen unberührt.
  • Die Vereinbarungen betreffen die Pflegebedürftigen direkt.